§
1 Name und Sitz
1.Der
Verband trägt den Namen "Fachverband der deutschsprachigen
Skandinavistik".
2.Der Verband hat seinen Sitz in Freiburg im Breisgau. Er soll
in das Vereinsregister in Freiburg im Breisgau eingetragen werden.
§
2 Zweck
1.
Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung. Zweck des Fachverbands der deutschsprachigen
Skandinavistik ist die Förderung des wissenschaftlichen Faches
Skandinavistik/Nordistik/Nordeuropastudien. Der Fachverband der
deutschsprachigen Skandinavistik kommt dieser Aufgabe nach, indem
er Kontakte innerhalb der deutschsprachigen und der internationalen
Skandinavistik sowie zu wissenschaftlichen Institutionen in den
nordeuropäischen Ländern fördert, Interessen des
Faches vertritt und wissenschaftliche Tagungen veranstaltet.
2. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Verbandes.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§
3 Mitgliedschaft
1.
Mitglieder des Verbandes können Personen werden, die im Fach
Skandinavistik/Nordistik/Nordeuropastudien wissenschaftlich tätig
sind oder waren oder das Fach studieren.
2. Über Anträge auf Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet
der Vorstand. In Ausnahmefällen entscheidet der Vorstand
gemeinsam mit dem Beirat. Die Mitgliedschaft endet durch
a) schriftliche Austrittserklärung;
b) Ausschluß.
Die Austrittserklärung kann jederzeit erfolgen, entbindet
aber nicht von der Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr.
Der Ausschluß kann aus besonderen Gründen durch den
Vorstand ausgesprochen werden, nachdem sowohl der Vorstand als
auch der Beirat ihn jeweils mit der Mehrheit der Mitglieder beschlossen
haben. Die Ausgeschlossene / Der Ausgeschlossene kann innerhalb
von 30 Tagen nach Zustellung des Ausschließungsbescheides
Berufung einlegen, die der nächsten Mitgliederversammlung
zur endgültigen Entscheidung vorgelegt wird. Der Wegfall
der im Absatz 1 genannten Voraussetzungen wird vom Vorstand festgestellt
und der betroffenen Person mitgeteilt, die hiergegen innerhalb
von 30 Tagen nach Zustellung Berufung einlegen kann. Über
die Berufung ist auf der nächsten Beiratssitzung zu befinden.
Bleibt die Berufung erfolglos, so kann die Betroffene / der Betroffene
die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die dann endgültig
entscheidet.
§
4 Organe
Organe
des Verbandes sind:
1.die Mitgliederversammlung;
2.der Vorstand;
3.der Beirat.
§
5 Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung wird mindestens alle zwei Jahre unter
Mitteilung der Tagesordnung spätestens 30 Tage vor dem ersten
Versammlungstag vom Vorstand schriftlich einberufen.
2. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Mehrheitsbeschluß
der anwesenden Mitglieder. Sie ist insbesondere zuständig
für
a) Wahl des Vorstandes, des Beirats und der Rechnungsprüferin
/ des Rechnungsprüfers,
b) Beschließung des Haushaltsplans,
c) Entlastung des Vorstandes auf Grund von Tätigkeits- und
Kassenberichten,
d) Ausschluß von Mitgliedern, wenn gegen den Ausschließungsbescheid
des Vorstandes Berufung eingelegt wird.
3. Satzungsänderungen und Auflösung des Verbandes können
nur mit 3/4 Mehrheit der anwesenden und mehr als der Hälfte
aller Mitglieder beschlossen werden. Kommt ein Beschluß
nicht zustande, so kann auf der nächsten Mitgliederversammlung
mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Geplante Satzungsänderungen
sind den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung
zuzusenden.
4. Entfällt bei der Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüferin
/ des Rechnungsprüfers im ersten Wahlgang auf keine Kandidatin
/ keinen Kandidaten mehr als die Hälfte der Stimmen der Anwesenden,
so gilt als gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten
Stimmen erhält.
5. Als zum Beirat gewählt gelten diejenigen, die die höchsten
Stimmenzahlen der Anwesenden erhalten. Dabei hat jedes Mitglied
soviel Stimmen, wie Beiratsmitglieder zu wählen sind. Stimmenkumulation
ist nicht zulässig.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist
ein Protokoll anzufertigen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu
unterzeichnen.
§
6 Vorstand
1.
Der Vorstand besteht aus der /dem Vorsitzenden, der / dem 2. Vorsitzenden,
der Schriftführerin/ dem Schriftführer und der Schatzmeisterin
/ dem Schatzmeister.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer
Wahl auf 2 Jahre gewählt. Bei Ausscheiden einzelner Mitglieder
ergänzt sich der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten
Mitgliederversammlung durch Zuwahl aus dem Beirat.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes.
4. Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB ist die / der Vorsitzende.
§
7 Beirat
1.
Die Mitgliederversammlung wählt, nach Möglichkeit unter
angemessener Berücksichtigung der Teilbereiche und Statusgruppen
des Faches Skandinavistik/Nordistik/Nordeuropastudien, einen Beirat
von 6-10 Mitgliedern, die für je 2 Jahre im Amt sind.
2. Der Beirat steht dem Vorstand in grundsätzlichen Fragen
beratend zur Seite. Er tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
Der Vorstand hat ihn über die Arbeit des Verbandes zu unterrichten.
3. Der Beirat entscheidet mit dem Vorstand in gemeinsamer Sitzung
über den Ausschluß von Mitgliedern, in Zweifelsfällen
auch über deren Aufnahme.
§
8 Rechnungsprüfung
Die
Rechnungsprüfung wird von einer / einem von der Mitgliederversammlung
gewählten Rechnungsprüferin / Rechnungsprüfer durchgeführt,
die / der der Mitgliederversammlung Bericht erstattet.
§
9 Mitgliedsbeitrag
Die
Höhe des Beitrages bestimmt die Mitgliederversammlung. Der
Vorstand hat das Recht, in besonderen Fällen den Beitrag
zu ermäßigen oder zu erlassen. Für Mitglieder
mit Wohnsitz in Deutschland ist zur Entrichtung des jährlichen
Mitgliedsbeitrags die Teilnahme am Bankeinzugsverfahren verbindlich.
§
10 Auflösung des Verbandes
Bei
Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Verbandes
an die Deutsche Forschungsgemeinschaft mit Sitz in Bonn-Bad Godesberg
(Finanzamt Bonn-Innenstadt; Steuer-Nr. 027/o45c), die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im
Sinne der Satzung zu verwenden hat.
|